Autor: Wilhelm |
Fanden neben einem Gesamtausgebot noch Einzelausgebote oder Gruppenausgebote bzw. neben Gruppenausgeboten noch Einzelausgebote statt, wird der Zuschlag auf das Gesamt- bzw. das Gruppenausgebot nur erteilt, wenn das darauf abgegebene Meistgebot höher ist als die Summe der Einzelausgebote (§ 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG). Ansonsten ist der Zuschlag auf die Einzelausgebote zu erteilen. Eine Zuschlagserteilung auf ein Einzelausgebot ist jedoch dann nicht möglich, wenn der die Zwangsversteigerung in mehrere Grundstücke betreibende Gläubiger nach dem Ende der Bietzeit die einstweilige Einstellung hinsichtlich der übrigen Grundstücke bewilligt (OLG Stuttgart v. 31.10.2001 - 8 W 427/01). Werden mehrere Grundstücke sowohl einzeln als auch gemeinsam ausgeboten, und ist dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG günstigeren Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85a ZVG der Zuschlag zu versagen, ist auf die Einzelmeistgebote zurückzugreifen und auf diese der Zuschlag zu erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Zuschlagserteilung gegeben sind (BGH v. 18.10.2012 -
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