8/5.5.1 Zuständigkeit

Autor: Riedel

Anwaltszwang

Ausschließlich zuständig für die Vollstreckung aus Titeln zur Erwirkung vertretbarer Handlungen ist gem. § 887 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht erster Instanz, selbst wenn der Rechtsstreit zwischenzeitlich in einer höheren Instanz anhängig ist. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO; OLG Koblenz, NJW-RR 1988, 1279; OLG München, NJW 1977, 909). Der an das Familiengericht zu richtende Antrag ist dann von einem Anwalt zu unterzeichnen, wenn für das Erkenntnisverfahren Anwaltszwang herrscht, wie dies z.B. für Familienstreitsachen der Fall ist (vgl. § 113 FamFG).

Schiedsspruch

Das Oberlandesgericht ist auch für Entscheidungen nach §§ 887 f. ZPO zuständig, wenn die Grundlage für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Schiedsspruch bildet, den dieses Gericht gemäß seiner Zuständigkeit für vollstreckbar erklärt hat (OLG München v. 18.06.2012 - 34 Sch 32/11).