8/5.5.3 Rechtsmittel

Autor: Riedel

Sofortige Beschwerde

Die Entscheidung über den Antrag auf Ersatzvornahme ist mit der sofortigen Beschwerde nach §  793 ZPO anfechtbar, soweit sie nicht vom Oberlandesgericht getroffen wurde (§  567 Abs.  1 ZPO). Gegen den Beschluss über den Kostenvorschuss findet die sofortige Beschwerde gem. §  793 ZPO statt, wenn der Beschwerdewert nach §  567 Abs.  2 ZPO mindestens 200 € beträgt. Weiterhin kann der Vollstreckungsschuldner gem. §  766 ZPO gegen Maßnahme des Gerichtsvollziehers im Rahmen des §  892 oder der im Wege der Geldvollstreckung erfolgenden Beitreibung des Kostenvorschusses einlegen. Gegen den Beschluss, mit dem der Gläubiger ermächtigt worden ist, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, kann der Schuldner nicht einwenden, er wolle nunmehr von seinem Recht auf Erfüllung Gebrauch machen. Ein solches Erfüllungsrecht hat der Schuldner regelmäßig verwirkt (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, ).