8/7.3.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Grundlage der Zwangsvollstreckung

Als Vollstreckungstitel, auf dessen Grundlage eine Zwangsvollstreckung nach §  890 ZPO erfolgen kann, kommen neben Urteilen auch einstweilige Verfügungen, nach dem 01.01.1999 aufgenommene notarielle Urkunden sowie gerichtliche Vergleiche in Betracht.

Vorläufig vollstreckbares Urteil

Aufgrund eines lediglich gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren, auf Unterlassung gerichteten Urteils kann ein Ordnungsmittel nur verhängt werden, wenn im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die Sicherheitsleistung bereits erbracht und dem Schuldner in formalisierter Form nachgewiesen war (BGH v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94). Wenn jedoch die Berufung des Schuldners gegen das Urteil zurückgewiesen und das Urteil gem. §  708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, hat der Schuldner bereits ab Verkündung und nicht erst ab Zustellung des Berufungsurteils den nunmehr ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Unterlassungstitel zu beachten (OLG Frankfurt v. 18.02.3003 - 11 W 31/02).

Ausländischer Titel

Auch aufgrund einer ausländischen Entscheidung kann nach dessen Vollstreckbarerklärung in Deutschland ein Ordnungsmittel i.S.d. §  890 ZPO angedroht und festgesetzt werden (vgl. LG München II v. 13.01.1986 - 9 O 682/85).

Vergleich; Androhung des Ordnungsmittels