BFH vom 01.08.1984
I R 88/80
Normen:
AktG § 152 Abs. 7 ; EStG (1965/1967) § 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 44

BFH - 01.08.1984 (I R 88/80) - DRsp Nr. 1997/16033

BFH, vom 01.08.1984 - Aktenzeichen I R 88/80

DRsp Nr. 1997/16033

»Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt - unter anderem - voraus, daß das Be- oder Entstehen der Verbindlichkeit und die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich sind; das ist der Fall, wenn auf der Grundlage am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei der Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.«

Normenkette:

AktG § 152 Abs. 7 ; EStG (1965/1967) § 5 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, betreibt eine ......-fabrik.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Bilanzen auf den 31. Dezember 1966 und 31. Dezember 1967 eine Rückstellung zu bilden ist und ob durch die Rückstellungen verursachte Verluste aus Gewerbebetrieb im Jahre 1968 gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1967 abgezogen werden können. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Kläger entsprechend den jeweiligen Erklärungen für das Jahr 1966 endgültig und für die Jahre 1967 und 1968 gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vorläufig.