BVerwG vom 07.09.1984
8 C 30.82
Normen:
ZVG § 52 Abs.1 S.1, S.2; ZVG § 91 Abs.1;
Fundstellen:
BVerwGE 70, 91
DRsp IV(436)74a-c
DVBl 1985, 124
NJW 1985, 756
Rpfleger 1985, 35

BVerwG - 07.09.1984 (8 C 30.82) - DRsp Nr. 1992/5775

BVerwG, vom 07.09.1984 - Aktenzeichen 8 C 30.82

DRsp Nr. 1992/5775

a-c. Keine dingliche Haftung eines in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks (a-b) für einen vor dem Zuschlag entstandenen, aber nicht zum Versteigerungstermin angemeldeten Anspruch der Gemeinde auf nachveranlagte höhere Grundsteuer, (b) auch dann nicht, wenn es der Gemeinde nicht möglich war, den Erhöhungsbetrag fristgerecht anzumelden; (c) für den Grundsteueranspruch für den Zeitraum zwischen dem Zuschlag und dem Jahresende.

Normenkette:

ZVG § 52 Abs.1 S.1, S.2; ZVG § 91 Abs.1;

Im Zwangsversteigerungsverfahren erwarb der Kl. durch Zuschlag am 23. 12. 75 ein Grundstück. Das Finanzamt erließ durch Grundsteuermeßbescheide am 9. 4. 76 für das Grundstück erhöhte Meßbeträge auf den 1. 1. 73 und 1. 1. 74, aufgrund deren die bekl. Gemeinde durch Bescheid vom 2. 6. 76 Grundsteuern für die Jahre 1973 bis 1975 nachveranlagte. Die Einziehung der Grundsteuern bei der Voreigentümerin blieb ohne Erfolg. Die Gemeinde nimmt die Kl. mit Duldungsbescheid in Anspruch.