Im Zwangsversteigerungsverfahren erwarb der Kl. durch Zuschlag am 23. 12. 75 ein Grundstück. Das Finanzamt erließ durch Grundsteuermeßbescheide am 9. 4. 76 für das Grundstück erhöhte Meßbeträge auf den 1. 1. 73 und 1. 1. 74, aufgrund deren die bekl. Gemeinde durch Bescheid vom 2. 6. 76 Grundsteuern für die Jahre 1973 bis 1975 nachveranlagte. Die Einziehung der Grundsteuern bei der Voreigentümerin blieb ohne Erfolg. Die Gemeinde nimmt die Kl. mit Duldungsbescheid in Anspruch.
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