OLG Koblenz vom 11.01.1984
4 W 632/83
Normen:
ZVG § 37 Nr.4, § 51 Abs.2, § 110 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)71c-d
Rpfleger 1984, 242

OLG Koblenz - 11.01.1984 (4 W 632/83) - DRsp Nr. 1992/9496

OLG Koblenz, vom 11.01.1984 - Aktenzeichen 4 W 632/83

DRsp Nr. 1992/9496

c-d. Die Höhe des Ersatzbetrags eines eingetragenen, durch den Zuschlag erlöschenden Wohnrechts gehört nicht zu den nach § 37 Nr. 4 ZVG anzumeldenden Rechten, (d) daher keine Beeinträchtigung des Ranges des Wohnrechts durch Anmeldung der Höhe erst zum Verteilungstermin.

Normenkette:

ZVG § 37 Nr.4, § 51 Abs.2, § 110 ;

»... Das AG hat in dem Teilungsplan den Ersatzbetrag des durch den Zuschlag erloschenen Wohnrechts unter Verletzung des § 110 ZVG erst hinter den übrigen Rechten berücksichtigt. Die Höhe des Ersatzbetrags gehört nämlich nicht zu den vor der Abgabe von Geboten anzumeldenden Rechten. Anzumelden sind nach § 37 Nr. 4 ZVG diejenigen Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Das Wohnrecht war im Grundbuch eingetragen und demzufolge auch nicht anzumelden. Der Ersatzanspruch gehört auch nicht, wie sich aus § 882 BGB ergibt, zum Inhalt des Rechts. ... Nur das Recht selbst aber ist in § 37 Nr. 4 ZVG erwähnt, so daß diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach nicht die Verpflichtung zur Angabe des Wertersatzanspruches umfaßt.