»... Das AG hat in dem Teilungsplan den Ersatzbetrag des durch den Zuschlag erloschenen Wohnrechts unter Verletzung des § 110 ZVG erst hinter den übrigen Rechten berücksichtigt. Die Höhe des Ersatzbetrags gehört nämlich nicht zu den vor der Abgabe von Geboten anzumeldenden Rechten. Anzumelden sind nach § 37 Nr. 4 ZVG diejenigen Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Das Wohnrecht war im Grundbuch eingetragen und demzufolge auch nicht anzumelden. Der Ersatzanspruch gehört auch nicht, wie sich aus § 882 BGB ergibt, zum Inhalt des Rechts. ... Nur das Recht selbst aber ist in § 37 Nr. 4 ZVG erwähnt, so daß diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach nicht die Verpflichtung zur Angabe des Wertersatzanspruches umfaßt.
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