BVerwG vom 22.08.1985
5 C 18.82
Normen:
KO § 61 Abs.1 Nr.2; SchwbG §4, § 8 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BVerwGE 72, 82
DRsp IV(438)195b
DVBl 1985, 1380
JZ 1986, 198
Rpfleger 1985, 500

BVerwG - 22.08.1985 (5 C 18.82) - DRsp Nr. 1992/5658

BVerwG, vom 22.08.1985 - Aktenzeichen 5 C 18.82

DRsp Nr. 1992/5658

Kein Konkursvorrecht nach Abs. 1 Nr. 2 für die Schwerbehindertenabgabe.

Normenkette:

KO § 61 Abs.1 Nr.2; SchwbG §4, § 8 Abs.1 S.1;

»Das OVG hat zutreffend entschieden, daß die Bekl. für die von ihr geltend gemachte Ausgleichsabgabe nach § 8 SchwBG i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. 4. 1974 (BGBl. I, S. 1005) das Konkursvorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht beanspruchen kann. ...

Das von der Bekl. für die Ausgleichsabgabe nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO in Anspruch genommene Konkursvorrecht besteht jedoch nicht .. . Die Ausgleichsabgabe ist keine öffentliche Abgabe im Sinne dieser Vorschrift. Darunter fallen nur Steuern und steuerähnliche oder steuerartige Abgaben mit Einschluß der Zölle, nicht aber andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder Beiträge.

Die Ausgleichsabgabe des SchwbG ist keine Steuer und auch keine steuerähnliche oder steuerartige Abgabe. Sie dient anderen Zwecken als der Erzielung von Einnahmen für den öffentlichen Finanzbedarf. Es fehlt damit an einem wesentlichen Merkmal der Steuer und auch der steuerähnlichen oder steuerartigen Abgabe. ...