EuGH vom 15.01.1985
Rs 241/83
Normen:
EuGÜbK Art. 16 Nr.1; ZPO § 29 a;
Fundstellen:
DRsp IV(408)159a-c
IPRax 1986, 97
NJW 1985, 905

EuGH - 15.01.1985 (Rs 241/83) - DRsp Nr. 1992/13

EuGH, vom 15.01.1985 - Aktenzeichen Rs 241/83

DRsp Nr. 1992/13

a-c. Gerichtsstand der belegenen Sache nach Art. 16 Nr. 1 des EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens für alle Verträge über Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (b) unabhängig von etwaigen besonderen Merkmalen, wie etwa im Falle der Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung; (c) unter Erfassung aller Rechtsstreitigkeiten, die die Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus dem Mietvertrag betreffen, ohne lediglich mittelbar auf die Nutzung der Mietsache bezogene Prozesse (hier: wegen entgangener Urlaubsfreude).

Normenkette:

EuGÜbK Art. 16 Nr.1; ZPO § 29 a;

Der BGH hat dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt;

Ist Art. 16 Nr. 1 des [EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungs-]Übereinkommens anwendbar, wenn ein zwischen Vertragsparteien mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossener Mietvertrag auf die nur kurzfristige Überlassung einer in Italien belegenen Ferienwohnung gerichtet ist und die Vertragsparteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben?

Bejahendenfalls: gilt Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens auch für Klagen, die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Mietvertrages, insbesondere auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Ansprüche auf Zahlung von Nebenkosten aufgrund des Mietvertrages zum Gegenstand haben?