»...Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
»Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung schon dann als i. S. von Art. 17 Abs. 3 des [EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungs-]Übereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien nach Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens wirksam die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat?« ...
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