EuGH vom 24.06.1986
Rs 22/85
Normen:
EuGVÜ Art. 17; ZPO § 38 ;
Fundstellen:
DRsp IV(408)161a
IPRax 1987, 105

EuGH - 24.06.1986 (Rs 22/85) - DRsp Nr. 1992/11

EuGH, vom 24.06.1986 - Aktenzeichen Rs 22/85

DRsp Nr. 1992/11

a. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht schon dann als im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 17; ZPO § 38 ;

»...Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

»Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung schon dann als i. S. von Art. 17 Abs. 3 des [EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungs-]Übereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien nach Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens wirksam die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat?« ...