BVerfG vom 22.01.1988
1 BvR 33/88
Normen:
ZVG §§ 35 ff. § 67 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)85a
Rpfleger 1988, 156

Verlegung eines Versteigerungstermins wegen kurzfristiger Erkrankung des Schuldners

BVerfG, vom 22.01.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 33/88

DRsp Nr. 1992/185

Verlegung eines Versteigerungstermins wegen kurzfristiger Erkrankung des Schuldners

Keine aus dem verfassungsrechtlichen Gebot fairer Verfahrensführung folgende Notwendigkeit der Verlegung eines Versteigerungstermins wegen kurzfristiger Erkrankung des Schuldners.

Normenkette:

ZVG §§ 35 ff. § 67 ;

Der Schuldner hatte einen Tag vor dem Versteigerungstermin eine Terminverlegung wegen Krankheit beantragt. Die Versteigerung wurde trotzdem durchgeführt; die Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluß Ä einschließlich der Verfassungsbeschwerde blieben erfolglos.

»... Nach ständ. Rechtspr. des BVerfG beeinflußt die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts, sondern wirkt zugleich auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Aus Art. 14 GG folgt unmittelbar die Pflicht der staatlichen Organe, bei Eingriffen in dieses Grundrecht effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies schließt den Anspruch auf eine »faire« Verfahrensführung ein, der zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört (BVerfGE 51, 150 m. w. N.). Auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist insoweit ein wesentlicher Teilaspekt einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung.