BVerwG - Beschluß vom 19.06.1998
6 AV 2.98
Normen:
VwGO § 167 ; ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayVBl 1999, 218
DÖV 1998, 1068
DVBl 1998, 1094
NJ 1998, 662
NJW 1999, 79
NVwZ 1998, 1177
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 19.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 86/95
OVG Saarland, vom 01.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 27/96

Verwaltungsprozeßrecht; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Verfahren der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; presserechtlicher Auskunftsanspruch

BVerwG, Beschluß vom 19.06.1998 - Aktenzeichen 6 AV 2.98

DRsp Nr. 1998/17147

Verwaltungsprozeßrecht; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Verfahren der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; presserechtlicher Auskunftsanspruch

»1. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist bereits im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zulässig.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ab Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll.3. Ein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO ist auch dann, wenn es um die Vollstreckung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs geht, in der Regel nicht gegeben, wenn es der Vollstreckungsschuldner unterlassen hat, in der Vorinstanz einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 712 ZPO zu stellen.«

Normenkette:

VwGO § 167 ; ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe: