VG Saarland, vom 19.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 86/95
OVG Saarland, vom 01.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 27/96
Verwaltungsprozeßrecht; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Verfahren der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; presserechtlicher Auskunftsanspruch
BVerwG, Beschluß vom 19.06.1998 - Aktenzeichen 6 AV 2.98
DRsp Nr. 1998/17147
Verwaltungsprozeßrecht; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Verfahren der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; presserechtlicher Auskunftsanspruch
»1. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO ist bereits im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zulässig.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ab Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll.3. Ein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2ZPO ist auch dann, wenn es um die Vollstreckung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs geht, in der Regel nicht gegeben, wenn es der Vollstreckungsschuldner unterlassen hat, in der Vorinstanz einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 712ZPO zu stellen.«
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