BFH - Urteil vom 01.04.1999
VII R 82/98
Normen:
AO (1977) § 46 Abs. 1, § 309 ; ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1153
BFH/NV 1999, 1147
BFHE 188, 137
DStZ 1999, 614
NVwZ 2000, 1087
Rpfleger 1999, 501
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

BFH, Urteil vom 01.04.1999 - Aktenzeichen VII R 82/98

DRsp Nr. 1999/6170

Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

»Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem sinngemäß die angeblichen Steuererstattungsansprüche des Vollstreckungsschuldners aufgrund der Einkommensteuerveranlagungen "für das abgelaufene Kalenderjahr und alle früheren Kalenderjahre" gepfändet werden sollen, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit der gepfändeten Forderungen nichtig.«

Normenkette:

AO (1977) § 46 Abs. 1, § 309 ; ZPO § 829 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Kreditinstitut, erwirkte gegen ihren Schuldner P. wegen einer Forderung von 20 000 DM beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der dem Beklagten und Revisionskläger (dem für P. zuständigen Finanzamt --FA--) als Drittschuldner am 9. Januar 1997 zugestellt wurde. Die Pfändung umfaßte die angeblichen Forderungen des Schuldners an das FA aus dem "Anspruch auf Durchführung der Antragsveranlagung (Lohnsteuer) bzw. Einkommensteuerveranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr sowie frühere Erstattungszeiträume und auf Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. auf Auszahlung des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr und alle früheren Kalenderjahre ergibt".