BVerfG - Beschluss vom 13.04.1999
2 BvR 539/99
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2 § 90 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1149
Vorinstanzen:
I. AG München - Vollstreckungsbescheid vom 18.06.1998 - B 61044/98,
AG München, vom 14.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 172 C 39303/98
LG München I, vom 09.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2173/99

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids

BVerfG, Beschluss vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 539/99

DRsp Nr. 2005/16227

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Zur Rechtswegerschöpfung im Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren gehört auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser kommt auch bei Versäumung der Frist zum Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 233 ZPO in Betracht.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 § 90 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid.

1. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beschwerdeführer. Dieser Bescheid wurde - wie der vorausgegangene Mahnbescheid - durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt und eine Mitteilung hierüber im Briefkasten der Wohnung des Beschwerdeführers in M. abgegeben. Nachdem er bereits länger als zwei Wochen Kenntnis vom Vorliegen des Vollstreckungsbescheides hatte, legte er durch seinen Prozeßbevollmächtigten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und wies darauf hin, daß die Zustellung unwirksam gewesen sei. Er wohne nicht in M., sondern unter "PO-Box, A." in J. Er halte sich nur zweimal pro Jahr in seiner "Ferienwohnung" in M. auf. Zur Glaubhaftmachung legte er eidesstattliche Versicherungen seiner Ehefrau und seines Schwagers vor.