I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid.
1. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beschwerdeführer. Dieser Bescheid wurde - wie der vorausgegangene Mahnbescheid - durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt und eine Mitteilung hierüber im Briefkasten der Wohnung des Beschwerdeführers in M. abgegeben. Nachdem er bereits länger als zwei Wochen Kenntnis vom Vorliegen des Vollstreckungsbescheides hatte, legte er durch seinen Prozeßbevollmächtigten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und wies darauf hin, daß die Zustellung unwirksam gewesen sei. Er wohne nicht in M., sondern unter "PO-Box, A." in J. Er halte sich nur zweimal pro Jahr in seiner "Ferienwohnung" in M. auf. Zur Glaubhaftmachung legte er eidesstattliche Versicherungen seiner Ehefrau und seines Schwagers vor.
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