BFH - Beschluß vom 16.05.2000
VII B 200/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 1, § 151 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 154 ; ZPO § 883 Abs. 2, 3, 4, § 888 Abs. 1, § 893 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1614
BB 2001, 83
BFH/NV 2000, 1300
BFHE 192, 8
BStBl II 2000, 541
InVo 2001, 71
NJW 2001, 176
NVwZ 2000, 1334
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Vollstreckung eines Urteils auf Akteneinsicht

BFH, Beschluß vom 16.05.2000 - Aktenzeichen VII B 200/98

DRsp Nr. 2000/6377

Vollstreckung eines Urteils auf Akteneinsicht

»1. Ein finanzgerichtliches Urteil, in welchem die Finanzbehörde dazu verurteilt worden ist, Einsicht in eine bestimmte Akte zu gewähren, unterliegt grundsätzlich der Vollstreckung nach § 888 ZPO über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung nichtvertretbarer Handlungen. 2. Beruft sich die Behörde auf das Nichtvorhandensein der Akte oder weiterer Aktenteile und will der Vollstreckungsgläubiger sicher sein, dass die ihm vorgelegte oder vorzulegende Akte vollständig ist, ist die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Einsichtgewährung jedoch in entsprechender Anwendung des § 883 Abs. 2 und 3 ZPO wie ein Herausgabeanspruch zu vollstrecken.«

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1, § 151 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 154 ; ZPO § 883 Abs. 2, 3, 4, § 888 Abs. 1, § 893 ;

Gründe: