BVerfG - Beschluß vom 19.10.2000
1 BvR 2365/98
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; ZwangsverwalterVO;
Fundstellen:
KTS 2001, 197
NJW-RR 2001, 1203
NZI 2001, 413
WM 2000, 2354
ZInsO 2001, 463
ZfIR 2001, 240
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 09.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 168/98

Verfassungsmäßigkeit einer Zwangsverwaltervergütung; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 2365/98

DRsp Nr. 2001/37

Verfassungsmäßigkeit einer Zwangsverwaltervergütung; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines Zwangsverwalters ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Zwangsverwaltervergütung im Ausgangsverfahren nicht erhoben hat.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; ZwangsverwalterVO;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts wendet sich gegen die gerichtliche Festsetzung einer Zwangsverwaltervergütung, mittelbar gegen die der Festsetzung zugrunde liegende Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl I S. 185; im Folgenden: Zwangsverwalterverordnung).

1. Im Juni 1997 bestellte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum Zwangsverwalter. Die Vergütung setzte es - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit dem zweifachen Hebesatz fest. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin änderte das Landgericht die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts ab; ein 1,5facher Regelsatz erscheine angemessen, die vorgetragene Mehrarbeit vermöge einen zweifachen Regelsatz nicht zu rechtfertigen.