I. Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts wendet sich gegen die gerichtliche Festsetzung einer Zwangsverwaltervergütung, mittelbar gegen die der Festsetzung zugrunde liegende Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl I S. 185; im Folgenden: Zwangsverwalterverordnung).
1. Im Juni 1997 bestellte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum Zwangsverwalter. Die Vergütung setzte es - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit dem zweifachen Hebesatz fest. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin änderte das Landgericht die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts ab; ein 1,5facher Regelsatz erscheine angemessen, die vorgetragene Mehrarbeit vermöge einen zweifachen Regelsatz nicht zu rechtfertigen.
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