EuGH - Beschluss vom 05.04.2001
Rs C-518/99
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) Art. 16 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-2771
EWS 2001, 451
EuR 2001, 563
Vorinstanzen:
Cour d'appel (Brüssel) - Beschluss vom 22. Dezember 1999,

Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Anwendungsbereich - Klage auf Auflösung des Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf Schadensersatz

EuGH, Beschluss vom 05.04.2001 - Aktenzeichen Rs C-518/99

DRsp Nr. 2002/16164

Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Anwendungsbereich - Klage auf Auflösung des Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf Schadensersatz

Die Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf Schadensersatz wegen dieser Auflösung fällt nicht unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, der eine ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte vorsieht.

Normenkette:

EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) Art. 16 Nr. 1 ;

Gründe: