BFH - Beschluss vom 10.04.2006
VII B 199/05
Normen:
AO § 226 § 319 ; BGB § 394 ; EStG § 33b ; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3 ; ZPO § 850c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1447
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 2771/04 AO - 2.6.2005,

Pfändungsschutz für Erstattungsanspruch wegen überzahlter LSt

BFH, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen VII B 199/05

DRsp Nr. 2006/18902

Pfändungsschutz für Erstattungsanspruch wegen überzahlter LSt

1. Werden die Voraussetzungen des § 850c ZPO nicht substantiiert dargelegt, so kann die Frage, ob die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 319, 226 AO i.V.m. § 850 ff. ZPO auch auf den Erstattungsanspruch wegen überzahlter LSt anzuwenden sind, die Zulassung der Revision nicht begründen.2. Mit der Berücksichtigung des Behindertenfreibetrages ist die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des subjektiven Existenzminimums bei der ESt-Festsetzung vollzogen. Die Verschonung des Erstattungsanspruch ist dem Fiskus von Verfassungs wegen nicht auferlegt.

Normenkette:

AO § 226 § 319 ; BGB § 394 ; EStG § 33b ; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3 ; ZPO § 850c ;

Gründe:

I. Mit Einkommensteuerbescheid 2001 ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ein Steuerguthaben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) von 2 476,56 EUR. Diesen Betrag verrechnete er mit rückständiger Umsatzsteuer. Da der Kläger mit dieser Regelung nicht einverstanden war, erließ das FA am 28. Januar 2004 einen Abrechnungsbescheid.