I. Mit Einkommensteuerbescheid 2001 ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ein Steuerguthaben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) von 2 476,56 EUR. Diesen Betrag verrechnete er mit rückständiger Umsatzsteuer. Da der Kläger mit dieser Regelung nicht einverstanden war, erließ das FA am 28. Januar 2004 einen Abrechnungsbescheid.
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