BVerwG - Urteil vom 26.06.2008
7 C 46.07
Normen:
GSG § 7 Abs. 1 S. 3 § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1136
DÖV 2009, 43
GewArch 2008, 412
NVwZ-RR 2008, 695
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 204/06
VG Stuttgart, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 967/04

Gerätesicherheitsrecht: Kostentragung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach dem GPSG

BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 7 C 46.07

DRsp Nr. 2008/14993

Gerätesicherheitsrecht: Kostentragung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach dem GPSG

»Veranlasst die zuständige Behörde eine sicherheitstechnische Überprüfung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (jetzt: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: GPSG) durch eine hierfür gebildete sachverständige Stelle, kann sie die bei dieser angefallenen Kosten gemäß § 7 Abs. 3 GSG (jetzt: § 8 Abs. 7 GPSG) gegen den Pflichtigen auch dann geltend machen, wenn sie selbst der sachverständigen Stelle nicht vergütungspflichtig ist.«

Normenkette:

GSG § 7 Abs. 1 S. 3 § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten einer sicherheitstechnischen Überprüfung.

Die Klägerin stellt Kabelroller her. Nachdem der Kabelroller eines anderen Herstellers mit aufgerolltem Kabel unter Dauerlast benutzt worden war und dabei geschmolzen ist, veranlasste das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göppingen die sicherheitstechnische Überprüfung von insgesamt 13 Kabelrollern. Darunter waren zwei Kabelroller, die die Klägerin in Verkehr bringt.