BSG - Beschluss vom 03.04.2017
B 12 KR 92/16 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 164 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 2-3; SGB V § 1 S. 1; SGB V §§ 5 ff.; SGB V § 9; SGB XII § 27a; ZPO §§ 850 ff.; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 301/15
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 510/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der AmtsermittlungspflichtDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnspruch auf Erstattung der Beiträge einer freiwillig versicherten Werkstudentin zur Vermeidung des Unterschreitens des Existenzminimums

BSG, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 92/16 B

DRsp Nr. 2017/13745

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anspruch auf Erstattung der Beiträge einer freiwillig versicherten "Werkstudentin" zur Vermeidung des Unterschreitens des Existenzminimums

1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.