BSG - Beschluss vom 24.03.2021
B 13 R 14/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 850e Nr. 2a;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 616/17
SG Augsburg, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 392/14

Abtretungsvereinbarung zur Sicherung anwaltlicher HonoraransprücheGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZusammenrechnung von Alterseinkünften

BSG, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen B 13 R 14/20 B

DRsp Nr. 2021/5992

Abtretungsvereinbarung zur Sicherung anwaltlicher Honoraransprüche Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zusammenrechnung von Alterseinkünften

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 51.143,21 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 850e Nr. 2a;

Gründe

I

Im Streit steht der von der Klägerin gegen den beklagten RV-Träger als Drittschuldnerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer rund 51.000 Euro aus einem - von dem Beigeladenen an die Klägerin zur Deckung ihrer Honorarforderung abgetretenen - Altersrentenanspruch.