LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.07.2010
5 Sa 996/09
Normen:
BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; Grundordnung des kirchlichen Dienstes Art. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
AA 2010, 179
ArbRB 2010, 300
AuR 2010, 442
BB 2010, 2564
GesR 2010, 566
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 106
LAGE § 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 4
NZA
RDG 2011, 20
ZMV 2010, 272
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2377/09

([Un-] Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch einen katholischen Arbeitgeber wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes; Eingehung einer zweiten Ehe nach Ehescheidung)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 996/09

DRsp Nr. 2010/15355

([Un-] Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch einen katholischen Arbeitgeber wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes; Eingehung einer zweiten Ehe nach Ehescheidung)

1. Der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses verstößt gegen das Verbot in Art. 5 Abs. 2 GO, eine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe abzuschließen, wenn er nach erfolgter Scheidung eine zweite Ehe eingeht. 2. Stellt ein derartiges Verhalten danach einen an sich geeigneten Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG dar, so kann die Kündigung gleichwohl sozial ungerechtfertigt sein, wenn der katholische Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Arbeitgeber kann überdies mit der Kündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens i. S. d. § 242 BGB verstoßen.

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.07.2009 - 6 Ca 2377/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; Grundordnung des kirchlichen Dienstes Art. 5 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.