§ 16 GSG
Stand: 06.01.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, BGBl. I 2004 S. 02
Vierter Abschnitt. Schlussvorschriften

§ 16 GSG Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

GSG ( Gerätesicherheitsgesetz )

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" verwendet oder mit diesem Zeichen wirbt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 5 Abs. 1 oder b) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt. 2Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden können. (2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3.