Stand: 06.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts, BGBl. I S. 1499
Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
Abschnitt 1 Zustimmungsfreie Beschäftigungen

§ 2 BeschVerfV Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung

§ 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung

BeschVerfV ( Beschäftigungsverfahrensverordnung )

Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3 a, 3 b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.