Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3 a, 3 b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.
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