Stand: 06.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts, BGBl. I S. 1499
Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
Abschnitt 1 Zustimmungsfreie Beschäftigungen

§ 3 BeschVerfV Familienangehörige

§ 3 Familienangehörige

BeschVerfV ( Beschäftigungsverfahrensverordnung )

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung 1. von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3 b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder 2. von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.