Stand: 31.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BGBl. I S. 2521

§ 5 ArbNerfGDV Ehrenamt

§ 5 Ehrenamt

ArbNerfGDV ( Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen )

(1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. (2) 1Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat die Beisitzer vor ihrer ersten Dienstleistung auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten. 2Er soll die Beisitzer auf § 24 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hinweisen. 3Über die Verpflichtung soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die der Verpflichtete mit zu unterzeichnen hat.