§ 5 SprAuG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Zweiter Teil Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernspre...
Erster Abschnitt Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses

§ 5 SprAuG Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

§ 5 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

SprAuG ( Sprecherausschußgesetz )

(1) Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieses Zeitraums ist der Sprecherausschuß zu wählen, wenn 1. im Betrieb ein Sprecherausschuß nicht besteht, 2. der Sprecherausschuß durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist, 3. die Wahl des Sprecherausschusses mit Erfolg angefochten worden ist oder 4. der Sprecherausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat. (3) 1Hat außerhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums eine Wahl des Sprecherausschusses stattgefunden, ist der Sprecherausschuß in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses neu zu wählen. 2Hat die Amtszeit des Sprecherausschusses zu Beginn des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, ist der Sprecherausschuß in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses neu zu wählen. (4)