(1) 1Dem Ständigen Ausschuß gehören acht Mitglieder des Hauptausschusses an, und zwar je zwei Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes. 2 An den Sitzungen des Ständigen Ausschusses kann ein Beauftragter der Bundesagentur für Arbeit und ein Beauftragter der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme teilnehmen. (2) 1Der Ständige Ausschuß beschließt über die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 14 Abs. 4 und § 19 Nr. 1 genannten Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit sie nicht der Beschlußfassung des Hauptausschusses vorbehalten sind. 2 Der Generalsekretär unterrichtet den Ständigen Ausschuß unverzüglich über erteilte Weisungen zur Durchführung von Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und erlassene Verwaltungsvorschriften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2. 3Der Ständige Ausschuß kann zu den vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfen der Ausbildungsordnungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Entwürfe der schulischen Rahmenlehrpläne Stellung nehmen. (3)
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