Autor: Schäfer |
Bei den fehlerhaften Verwaltungsakten außerhalb von Rücknahme und Widerruf nach den §§ 45 ff. SGB X sind die Mängel, die zur Nichtigkeit bzw. zur Fehlerhaftigkeit eines wirksam bleibenden Verwaltungsakts führen, zu differenzieren. Es geht dabei um die Folgen dieser Mängel und inwieweit eventuell eine Heilung möglich ist. Maßgeblich sind insoweit die Regelungen im Zusammenhang von §§ 38, 40 -43 SGB X.
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