10/10.2 Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, § 40 SGB X

Autor: Schäfer

10/10.2.1 Normsystematik

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts regelt § 40 SGB X (Abweichungen zu § 44 VwVfG). Die Vorschrift erfasst den faktisch eher seltenen Fall, in dem ein Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen entfaltet, weil er nichtig ist. Der Begriff der Nichtigkeit ist streng von der Rechtswidrigkeit zu differenzieren. Während aus materiellen oder formellen Gründen rechtsfehlerhafte Verwaltungsakte grundsätzlich wirksam sind und trotz ihrer Rechtswidrigkeit in Bestandskraft erwachsen können, schließt die Nichtigkeit jede Wirksamkeit aus (vgl. § 39 Abs. 3 SGB X).

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist von der Rechtsprechung stets als Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage.1) In der Regel führt ein Fehler nur zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und damit zu seiner Anfechtbarkeit. Hingegen ist die Nichtigkeit eine besondere Ausnahme von diesem Grundsatz, die nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden darf, soweit nicht ein absoluter Nichtigkeitsgrund i.S.d. Absatzes 2 vorliegt.2)