10/10.4 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, § 41 SGB X

Autor: Schäfer

Sofern ein Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, können Verfahrens- oder Formfehler in den in § 41 SGB X aufgeführten Fällen geheilt werden. Diese Regelung wird durch § 42 SGB X ergänzt, wonach die dort angesprochenen Form- oder Verfahrensfehler nicht zu einer Aufhebung des Verwaltungsakts führen, wenn diese offensichtlich den Verwaltungsakt in der Sache nicht beeinflusst hatten. Die §§ 41 und 42 SGB X befreien also die Behörden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, trotz geschehener Verfahrensfehler ein neues fehlerfreies Verwaltungsverfahren durchzuführen und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen.18) Den Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, dass das materielle Recht Vorrang vor der bloß formellen Richtigkeit haben und insoweit auch behalten soll.

Verfahrens- oder Formfehler sind nach § 41 Abs. 1 SGB X unbeachtlich, wenn

der für den Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird (Nr. 1),

die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird (Nr. 2),

die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (Nr. 3),

der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird (Nr. 4),

die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird (Nr. 5),