10/10.6 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts, § 43 SGB X

Autor: Schäfer

In eher engen Grenzen ist nach § 43 SGB X auch die Möglichkeit der Heilung durch Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts vorgesehen. Diese Norm hat ebenso wie die §§ 41 und 42 SGB X den Zweck, den an sich formell fehlerhaften Verwaltungsakt zu erhalten und im Ergebnis zur Wirksamkeit zu verhelfen. Die Vorschrift des § 43 SGB X kommt in der Verwaltungspraxis gelegentlich zur Anwendung.

Die Befugnis zur Umdeutung steht auch den Gerichten zu; die Grundsätze des § 43 SGB X sind auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar.23) Erfolgt die Umdeutung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens,24) so folgt die Pflicht zur Anhörung der davon Betroffenen bereits aus dem Prozessrecht (§ 62 SGG).25)

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.