10/10.3 Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt, § 38 SGB X

Autor: Schäfer

10/10.3.1 Voraussetzungen der Berichtigung

Wenn der Verwaltungsakt offenbare Unrichtigkeiten, z.B. Schreib- oder Rechenfehler, enthält, kann er von der Behörde jederzeit berichtigt werden (§ 38 SGB X, § 42 VwVfG). Die Voraussetzungen über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsakts (§§ 44 ff. SGB X, §§ 48 f. VwVfG) müssen dafür nicht vorliegen.

Die Vorschrift des § 38 SGB X erfasst nur die Beseitigung und Berichtigung von Unrichtigkeiten in schriftlichen, elektronischen oder schriftlich bestätigten Verwaltungsakten. Die Berichtigung ist dabei sowohl im Verfügungssatz als auch in der Begründung und grundsätzlich auch in der Rechtsbehelfsbelehrung möglich, wobei bei einer Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung die Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfrist zu beachten sind. Die Berichtigung stellt die Übereinstimmung des Textes mit dem erkennbar im Verwaltungsakt Gewollten her.