10/15.4 Abgrenzung und Wirksamkeitsanforderungen

Autor: Schäfer

10/15.4.1 Anerkenntnis- und Verzichtsvertrag

Im Fall einer Einigung über Erstattung von Eingliederungsleistungen eines zugelassenen kommunalen Trägers mit dem Bund kann ein kausaler Anerkenntnis- und Verzichtsvertrag abgeschlossen werden.

Eine solche Vereinbarung kann auch als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden, soweit keine entgegenstehenden Rechtsvorschriften eingreifen.4)

Der kausale Anerkenntnis- und Verzichtsvertrag ist ein gesetzlich nicht näher geregelter Feststellungsvertrag, mit dem die Beteiligten einen Streit über eine Unsicherheit oder den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollen. Für das Zivilrecht ist anerkannt, dass der kausale Anerkenntnis- und Verzichtsvertrag lediglich eine formfreie Einigung voraussetzt.5) Die Einigung ist nicht auf die Begründung einer neuen, selbständigen Forderung, sondern auf Bestätigung der alten gerichtet, die auf eine sichere Grundlage gestellt werden soll. Das bestätigte Schuldverhältnis braucht zwar nicht objektiv zu bestehen, muss aber jedenfalls "möglicherweise" gegeben sein.6) Als Rechtsfolge tritt eine schuldbestärkende (deklaratorische) Wirkung ein.