10/2.3 Vertretung und Beistandschaft

Autor: Schäfer

10/2.3.1 Bevollmächtigte

Die §§ 13 - 15 SGB X regeln die Vertretung eines Beteiligten.

Die Vertretung durch gesetzliche Vertreter weist keine Besonderheiten auf. Diese haben sogar eine Einwirkungsmöglichkeit auf Verfahrenshandlungen eines handlungsfähigen Minderjährigen nach § 36 Abs. 2 SGB I.

§ 15 SGB X regelt die Fälle der Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (siehe Teil 10/2.3.2).

§ 14 SGB X betrifft die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten.

Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen13 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Zu Verhandlungen oder Besprechungen kann er einen Beistand zuziehen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Zur Beistandschaft siehe näher Teil 10/2.3.3.

Im Verwaltungsverfahren besteht kein Vertretungszwang. Bevollmächtigte (und Beistände) können nur natürliche, nie juristische Personen sein. Sie müssen stets handlungsfähig (vgl. § 11 SGB X; siehe Teil 10/2.2) und damit voll geschäftsfähig sein. Auch der Vollmachtgeber selbst muss handlungsfähig sein.

Die Vollmacht kann gegenüber der zu bevollmächtigenden Person, der Behörde oder anderen Verfahrensbeteiligten formlos oder stillschweigend erteilt werden. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht Voraussetzung für deren Gültigkeit, sondern dient lediglich zu Beweiszwecken. Auf Verlangen muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht allerdings schriftlich nachweisen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 ), etwa wenn Zweifel an der Vollmacht bestehen.