Autor: Schäfer |
Ergänzend gilt zudem bei den Beweismitteln im Rahmen der amtsseitigen Ermittlungen nach den §§ 20 ff. SGB X im Verwaltungsverfahren die Regelung des § 21 SGB X zur Kostentragung durch die Behörde. Insofern bestimmt § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X für den Fall, dass die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, dass diese auf Antrag in entsprechender Anwendung des
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|