11/3.3 Private Pflegeversicherung

Autor: Gröne

Private Versicherungsverhältnisse zur Durchführung der Pflegepflichtversicherung unterliegen grundsätzlich dem zivilrechtlichen Versicherungsvertragsrecht. Die private Vertragsfreiheit ist jedoch durch die Ausgestaltung als Pflichtversicherung erheblichen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen, die sich im Wesentlichen aus § 23 SGB XI ergeben.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI besteht eine Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Privat Krankenversicherte sind dazu verpflichtet, das Risiko der Pflegebedürftigkeit eigenständig privat abzusichern oder einen bereits bestehenden Vertrag aufrechtzuerhalten. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.11)

Dieser Vertrag muss ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für den Versicherten selbst, aber auch für seine über ihn versicherten Angehörigen Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind.