11/3.2 Soziale Pflegeversicherung

Autor: Gröne

11/3.2.1 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 20 SGB XI

In der sozialen Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies regelt § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. In § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB XI wird der betroffene Personenkreis im Einzelnen aufgeführt. Er entspricht der Auflistung zur Krankenversicherung in § 5 SGB V. Insoweit wird auf die Ausführungen in Teil 5/2 Bezug genommen.

Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes gilt auch, wenn es sich um eine freiwillige Krankenversicherung handelt (§ 20 Abs. 3 SGB XI).3)

Besonders zu beachten ist § 20 Abs. 4 SGB XI : Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB XI tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern (siehe Teil 11/3.2.4).

3)

BSG, Urt. v. 03.09.1998 - B 12 KR 23/97 R, juris (LS; Rdnr. 19).