11/3.4 Beihilfeberechtigte

Autor: Gröne

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XI sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben (z.B. Beamte, Richter, Heilfürsorgeberechtigte wie Soldaten auf Zeit und Polizeivollzugsbeamte, Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB XI verpflichtet, sofern sie nicht schon nach § 20 Abs. 3 SGB XI als freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung versicherungspflichtig sind.

Die Pflegezusatzversicherung erfolgt regelmäßig bei einem privaten Versicherungsunternehmen.

Die private Versicherungspflicht entfällt, soweit Beamte bzw. diesen gleichgestellte Personen freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Zum Leistungsumfang der Beihilfeberechtigten enthält § 28 Abs. 2 SGB XI mit dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz eine besondere Regelung. So ist nach § 25 Abs. 3 SGB XI die Prämie auf 50 % des Höchstbeitrags beschränkt. Im Hinblick auf die Besonderheiten bei Beihilfeberechtigten und den ihnen gleichgestellten Personen wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Kommentarliteratur zu § 28 SGB XI.14)

14)

Z.B. Plantholz, in: LPK- SGB XI, 4. Aufl. 2014, § 28 Rdnr. 15 ff.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.08.2020