11/3.5 Abgeordnete, § 25 SGB XI

Autor: Gröne

Die Versicherungspflicht der Mitglieder des Bundestags, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete) ist in § 24 SGB XI geregelt. Sie sind - auch wenn bereits nach § 20 Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 SGB XI eine Versicherungspflicht besteht - gegenüber dem jeweiligen Parlamentspräsidenten verpflichtet nachzuweisen, dass sie sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert haben. Das Gleiche gilt für Bezieher von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.08.2020