| Autor: Gröne |
Wichtiger Hinweis |
Die §§ 45 ff. SGB X, die unter Vertrauensschutzgesichtspunkten weitgehend Bestandsschutz gewähren, gelten nur im Verhältnis zwischen dem Versicherten und der die Bewilligungsentscheidung (Verwaltungsakt) erlassenden Verwaltungsbehörde bzw. deren Rechtsnachfolger, nicht aber im Verhältnis des Versicherten zu einem - z.B. nach Kassenwechsel - zuständig gewordenen anderen Versicherungsträger.
Gleiches gilt bei einem Wechsel des Versicherers innerhalb der privaten Pflegeversicherung und von der privaten Pflegeversicherung in die soziale Pflegeversicherung.
|
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|