11/3.6 Wechsel des Versicherers/der Pflegekasse

Autor: Gröne

Wichtiger Hinweis

Bei einem Wechsel von der privaten Pflegeversicherung in die soziale Pflegeversicherung oder auch bei einem Wechsel der Pflegekassen besteht kein Bestandsschutz hinsichtlich der durch den bisherigen Leistungsträger getroffenen Feststellungen. Eine Bindungswirkung gilt grundsätzlich nur innerhalb eines konkreten Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsverhältnisses, nicht aber darüber hinaus (§ 39 SGB XI).

Die §§ 45 ff. SGB X, die unter Vertrauensschutzgesichtspunkten weitgehend Bestandsschutz gewähren, gelten nur im Verhältnis zwischen dem Versicherten und der die Bewilligungsentscheidung (Verwaltungsakt) erlassenden Verwaltungsbehörde bzw. deren Rechtsnachfolger, nicht aber im Verhältnis des Versicherten zu einem - z.B. nach Kassenwechsel - zuständig gewordenen anderen Versicherungsträger.

Gleiches gilt bei einem Wechsel des Versicherers innerhalb der privaten Pflegeversicherung und von der privaten Pflegeversicherung in die soziale Pflegeversicherung.