11/3.7 Regelungen für die private Pflegeversicherung

Autor: Gröne

11/3.7.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung

Den zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossenen Verträgen liegen neben dem VVG die brancheneinheitlichen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung" zugrunde, die sich aus den Musterbedingungen für die Private Pflegeversicherung (MB/PPV 2015) (Teil I), den Zusatzvereinbarungen (Teil II) und den jeweiligen Tarifbedingungen (Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB) (Teil III) zusammensetzen.

§ 23 SGB XI und § 110 SGB XI enthalten Sonderregelungen und verpflichtende Vorgaben für private Pflichtversicherungsverträge, die gegenüber den allgemeinen Regelungen des VVG vorrangig zu berücksichtigen sind und - soweit die Vorschriften nicht in Einklang stehen - die allgemeinen Normen des VVG verdrängen.

Wegen dieser für das Zivilrecht untypischen Abhängigkeit vom SGB XI sind die MB/PPV 2015 und die Tarifbedingungen für alle Versicherer einheitlich und vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) erstellt und auch im Internet abrufbar.17)

17)

Siehe www.pkv.de.

11/3.7.2 SGB XI als zwingendes Recht

Das SGB XI verpflichtet die zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen in § 110 Abs. 1 SGB XI zu Folgendem:

Für die privaten Versicherungsunternehmen besteht ein Kontrahierungszwang (Nr. 1).