Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer |
Dem Sozialverwaltungsverfahren eigentümlich ist die Möglichkeit zur Durchbrechung der Bestandskraft von Altbescheiden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 4 SGB X (sog. Zugunstenverfahren). Der Rechtsanwalt sollte daher bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines mit dem Widerspruch/der Klage nicht mehr fristwahrend angreifbaren Verwaltungsakts unbedingt prüfen, ob dieser über einen Antrag nach § 44 Abs. 4 SGB X erneut zur Überprüfung gebracht werden kann. Ist der Antrag erfolgreich, kann insbesondere bei Zahlungsansprüchen eine rückwirkende Leistung von vier Jahren erreicht werden.
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