13/13.4 Missachtung von gerichtlich gesetzten Fristen

Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer

Prozessleitende Verfügungen sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren ernst zu nehmen. Bisher existierten im Sozialgerichtsverfahren keine Präklusionsvorschriften. Neu ist jedoch, dass nunmehr nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG 3) das Gericht eine zwingende Klageergänzung herbeiführen kann. Erfolgt diese nicht, bleibt die Klage zwar zulässig. Die Folgen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG (Klagerücknahmefiktion) bzw. des § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG (Zurückweisung verspätet vorgebrachter Tatsachen, Urkunds- und Beweismittel) können indes eintreten. Darüber hinaus kann das Gericht mit Ausschlussfrist eine Klageergänzung im Hinblick auf zwingende Bestandteile fordern. Bei Nichtbeachtung wird die Klage angesichts indizierten Fehlens von (fortbestehendem) Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, § 102 Abs. 2 SGG. So kann das Gericht eine Klage auch dann als unzulässig zurückweisen, wenn der vom Gericht standardmäßig übersandte Fragebogen, mit dem Angaben zur Person und zu Krankheitsbefunden abgefragt werden, nach fruchtlosem Fristablauf nicht zurückgereicht wird. Denn dann ist die Klagerücknahmefiktion als erledigendes Ereignis zugleich prozessualer Hinderungsgrund für eine Sachentscheidung.