13/13.7 Fehler beim einstweiligen Rechtsschutz

Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer

Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz haben vor den Sozialgerichten quantitativ maßgebliche Bedeutung erst durch die Streitfragen aus dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und nachfolgend das Sozialhilferecht nach dem SGB XII erhalten.

Praktisch bedeutsam sind in den letzten Jahren auch Eilverfahren in Beitragsangelegenheiten , insbesondere bei Beitragsnachforderungen aufgrund von Betriebsprüfungen gem. §§ 28p, 28q SGB IV, geworden. Diese Anträge zielen auf die Herstellung/gerichtliche Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die kraft Gesetzes in Beitragssachen sofort vollziehbaren Verwaltungsentscheidungen (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) der Deutschen Rentenversicherung bzw. Beitragseinzugsstellen im Einzelfall.

In sämtlichen Fällen ist zunächst festzustellen, ob nach einem der Katalogfälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1-5 SGG der Suspensiveffekt von Widerspruch und Klage ausgeschlossen ist.

Von besonderer Praxisrelevanz ist wie in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG geregelte Regelungsanordnung für Verpflichtungs- und allgemeine Leistungsfälle. Hier wie dort ist in einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG : "vorläufiger Zustand"). Ebenso wie die Verwaltungsgerichte legen auch die Sozialgerichte großen Wert auf eine sorgfältige Darlegung zu Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.