Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer |
Eine Berufung gegen Urteile und Gerichtsbescheide ist gem. § 144 SGG nur noch möglich,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro bzw. 10.000 Euro (bei Erstattungsstreitigkeiten) übersteigt oder |
wenn das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat oder |
nach Beschwerde die Berufung durch das Landessozialgericht zugelassen wird (§§ 144, 145 SGG). |
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