13/13.2 Keine erstinstanzliche Zuständigkeit der Sozialgerichte bzw. Sonderzuständigkeiten

Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer

Beachtung verdienen zunächst die Neuregelungen zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landessozialgerichts nach § 29 Abs. 2 SGG bzw. in Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg nach § 29 Abs. 3 und 4 SGG. Das örtlich zuständige Landessozialgericht entscheidet hiernach in erster Instanz über:

Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem SGB V, ferner über Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 120 Abs. 4 SGB V, der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI und der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII29 Abs. 2 Nr. 1 SGG);

Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG);

Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b SGB II29 Abs. 2 Nr. 3 SGG);

(Normenkontroll-)Anträge nach § 55a SGG29 Abs. 2 Nr. 4 SGG );

Streitigkeiten nach § 4a Abs. 7 SGB V29 Abs. 2 Nr. 5 SGG);

Aufsichtsangelegenheiten (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG);

Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG : LSG NRW);

Klagen gegen

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