13/13.3 Versäumung der Klagefrist bei Masseverfahren

Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer

Im Hinblick auf die durch das SGG/ArbGG-Änderungsgesetz vom 26.03.20082) eingeführte Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung für ruhend gestellte Massewiderspruchsverfahren (§ 85 Abs. 4 SGG) und der damit in Lauf gesetzten Klagefrist von einem Jahr (§ 87 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG) ist die regelmäßige Recherche in den Internetauftritten der jeweiligen Behörde, im elektronischen Bundesanzeiger und in überregional erscheinenden Tageszeitungen (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 2 SGG) unbedingt durchzuführen.

2)

Art. 1 Nr. 13 und 14 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.03.2008 (BGBl I, 444).

Letzte redaktionelle Änderung: 17.06.2021