13/13.5 Unzureichende Auseinandersetzung mit Gutachten

Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer

Im sozialgerichtlichen Verfahren muss der Rechtsanwalt in einer Vielzahl von Verfahren insbesondere medizinische Fachgutachten auswerten. Da der Anwalt naturgemäß i.d.R. nur bedingt medizinische Bewertungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann, empfiehlt es sich zunächst, den Inhalt eines Gutachtens auf juristische Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Zu prüfen ist also z.B., ob der Gutachter alle Beweisfragen vollständig und korrekt beantwortet hat, ob sich seine Diagnosestellung mit denen der behandelnden Ärzte deckt und ob die gerichtliche Beweisanordnung beweiserhebliche Lücken enthält, zu der der Sachverständige - folgerichtig - keine Stellung genommen hat. Empfiehlt der Sachverständige die Beiziehung eines weiteren Gutachtens anderer Fachrichtung oder klammert er die Bewertung eines Gesundheitsschadens mangels eigener Fachkompetenz aus, sollte das Gericht hierauf ausdrücklich hingewiesen werden. In den zuletzt genannten Fällen muss das Gericht zur Ergänzung des Beweisbeschlusses aufgefordert werden.

Hilfestellung im Zusammenhang mit dem Gebrauch medizinischer Fachtermini bieten bekannte Publikationen wie etwa klinische Wörterbücher und Handbücher, die Erläuterungen geben sowie Erfahrungswerte mitteilen. Auch behandelnde Ärzte sind zumeist bereit, den Anwalt nach wechselseitiger Schweigepflichtsentbindungserklärung des Mandanten zu unterstützen.