13/13.6 Fehler im Zusammenhang mit einer Antragstellung nach § 109 SGG

Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer

Im Sozialgerichtsverfahren besteht nach § 109 SGG die Möglichkeit, einen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes zu stellen (sogenanntes Gegengutachten). Im Zusammenhang mit einem solchen Antrag ist unbedingt auf folgende Besonderheiten zu achten:

Von der Möglichkeit der Einholung eines Gegengutachtens kann Gebrauch gemacht werden, wenn ein vom Gericht nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG eingeholtes medizinisches Gutachten den geltend gemachten Klageanspruch nicht stützt oder wenn das Gericht eine (weitere, ergänzend zum Vorverfahren) Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nicht durchführt.

Zu beachten ist, dass nach Eingang eines für den Mandanten negativen Gutachtens nach § 106 SGG anwaltlich formulierte Einwände, ggf. unter Einschluss einer Stellungnahme behandelnder Ärzte, selten erfolgreich gegen ein Sachverständigengutachten geführt werden können. Das Gericht folgt im Zweifel immer den Ausführungen des von ihm beauftragten Gutachters. Der im Sozialgerichtsverfahren tätige Anwalt muss daher das Instrument des § 109 SGG kennen und dieses zielführend einzusetzen wissen.